Als Ghostwriter muss man sich manchmal einiges einfallen lassen, um gesetzlichen Bestimmungen „aus dem Weg“ zu gehen. Ein immer wieder heißes Thema ist dabei das Ghostwriting für wissenschaftliche Arbeiten.
Der Gesetzgeber verbietet es, wissenschaftliche Arbeiten aus zweiter Hand als Eigene auszugeben. Ebenso das Schreiben und Anbieten dieser Texte für eine andere Person. Deshalb haben sich einige Ghostwriter zu der Bezeichnung „Wissenschaftliche Texte zu Übungszwecken“ hinreißen lassen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber diese Arbeiten nicht als sein eigenes geistiges Eigentum ausgeben darf, sondern dass er diese Arbeit nur als „Gedächtnisstütze“ oder Hilfe für seine dann von ihm angefertigte Arbeit nutzen darf.
Da kommt dann schon die Frage auf, wer einem Ghostwriter viel Geld für eine Probearbeit bezahlt. Oder steckt vielleicht doch mehr dahinter?
Im Prinzip kann man davon ausgehen, dass diese Texte vom Auftraggeber im gleichen Umfang genutzt werden wie auch „normale“ wissenschaftliche Ausarbeitungen. Sollte man als Ghostwriter doch einen Auftraggeber finden, der für einen Übungstext Geld ausgibt, kann man nur gratulieren.
Ansonsten empfiehlt es sich, eine andere Formulierung zu nutzen. Zuarbeiten oder Aufträge für eine Recherche sind von gesetzlicher Seite her nicht verboten. Eben so wenig ist es verboten, eine wissenschaftliche Arbeit GEMEINSAM mit dem Auftraggeber zu verfassen. Während dieser den fachlichen Inhalt für den Text liefert, formuliert der Ghostwriter diesen Inhalt in einen gut lesbaren Text. Wie umfangreich dann die Zuarbeiten des Auftraggebers sind, ist Auslegungssache und muss von den beiden beteiligten Parteien im Vorfeld geklärt werden.
Ghostwriting ist und bleibt ein zweischneidiges Schwert.