Bei einem Urhebervertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Dabei überträgt eine Person ihre Persönlichkeitsrechte im Rahmen des Urheberrechts an eine dritte Person. Diese Abtretung erfolgt durch einen Vertrag, der als Urhebervertrag bezeichnet wird. Dieser Vertrag ist in sofern wichtig, dass die Nutzungsrechte einem Dritten übertragen werden. Werden die gleichen Rechte einer weiteren Person in einem neuen Vertrag übergeben und wurden zuvor keine Unterlizenzierungen bzw. weitere Abtretungen festgelegt, ist der neue Vertrag nicht gültig. Der Urhebervertrag erlaubt es demnach, durch das einfache Nutzungsrecht dem Dritten die Recht zu übergeben. Das bedeutet demnach, dass der Urheber es gestattet, einer beliebigen Anzahl von Menschen das Recht zur Nutzung aushändigt.

Die Urheberverträge werden oft auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Der Grund für diese bestimmte Zeitspanne ist die Tatsache, dass ein Nutzungsvertrag ohne Beschränkung eine unendliche Laufzeit hätte und der Klient zu jeder Zeit das Recht hätte, aus dem Vertrag auszusteigen. Möchte der Vertrag jedoch trotzdem beendet werden, steht nur das außerordentliche Kündigungsrecht zur Verfügung. Bei der Veröffentlichung von bestimmten Kunstwerken, Dateien oder ähnlichen Produkten, ist das Namensnennungsrecht zu beachten. Dieses ist ein persönliches Recht des Urhebers, welches unbedingt beachtet und eingehalten werden muss. Die Ausnahme besteht bei Ghostwritern, die durch die Annahme von Aufträgen auf die persönliche Namensnennung verzichten. Ansonsten wird das Urheberrecht bei allen Medien eingehalten. Ob es sich um Fotos, Filme, Gemälde, Musik oder Bücher handelt. Wird das Recht des Urhebervertrags verletzt, kann dieses über ein Gericht eingeklagt werden. Es sollte vor einer Kopie bzw. vor der Veröffentlichung der vereinbarte Vertrag eingehalten werden.

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