Mit der Schutzfrist ist das eigentliche Urheberrecht gemeint, welches bei einem jeden Werk vorhanden ist und dem Autor gilt. Jedoch ist es bei den Verhältnissen zwischen Ghostwriter und eigentlichem Autor ein wenig anders.

Grundsätzlich wird ein anonymes Werk ohne ein Urheberbezeichnung festgehalten. Es handelt sich um ein Werk, das keinen eigentlichen Autor besitzt und somit als anonym gilt. Bei den anonymen Werken werden die Autoren nicht genannt, da sie nicht erkannt werden sollen. Daraus wird geschlossen, dass die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstveröffentlichung und wird nicht mit dem Todesdatum des Urhebers beendet. Eine derartige Regelung hat den Sinn, dem nutzenden User der Veröffentlichung eine Rechtssicherheit zu bieten, die trotz alledem sehr große Unsicherheiten hinterlässt. Eine Schutzfrist beläuft sich je nach Art des Werkes auf 10 bis 25 Jahre. Musikdateien gehören dabei zu den höheren Schutzfristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Verwertungsrechte ausgenutzt und der eigentliche Urheber hat wieder das Recht, seine Werke persönlich zu nutzen. Bei Texten, von denen der Ghostwriter betroffen ist, erlischt das Urheberrecht nach 50 Jahren. Die anonymen und pseudonymen Werke, sind dann wieder für den Urheber freigegeben. Bei den pseudonymen Werken, bei denen der Urheber unter einem Decknamen bekannt wurde, gilt dies ebenfalls. Denn nach Ablauf der Frist kann sich der Urheber zu seinen Werken bekannt geben. Eine derartige Bestimmung ist in dem Paragraphen 69 des UrhG festgehalten. Es werden dementsprechend die Schutzfristen eingehalten, bis der eigentliche Autor der Werke veröffentlicht werden kann.

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