Wer sich selbst als Urheber eines Textes nennt, riskiert mit einem einfachen Copy-And-Paste-Produkt eine empfindliche Schädigung seines Rufs. Dies gilt insbesondere bei Texten, die für die Erlangung gewisser Zeugnisse notwendig sind, wie beispielsweise Doktor- oder Hausarbeiten an der Uni. Besonders Auftraggeber von Ghostwritern sind sich dessen bewusst, geben Sie die Erstellung der Arbeit doch in die Hände einer anderen Person, um schlussendlich doch ihren eigenen Namen als Urheber unter den Text zu setzen. Doch was tut man, wenn der Ghostwriter selbst gegen das Urheberrecht verstoßen und sich ohne die Angabe der entsprechenden Quellen bestimmter Textteile bedient hat?

Während Verletzungen des Urheberrechts bei „normalen“ Texten in gewisser Weise auch immer die Frage nach der Moral des Plagiators stellen, so dürften sich die meisten Auftraggeber eines Ghostwriters wohl eher nicht mit diesem Aspekt auseinandersetzen. Gleichwohl gab es zwischen Ghost und Auftraggeber natürlich ein Abkommen und auch bezahlt werden muss die Arbeit. Doch kann der Ghost auch im Falle eines Urheberrechtsverstoßes das vereinbarte Gehalt verlangen?

Zunächst einmal sollte sich der Auftraggeber darüber klar werden, ob nicht schon die Inauftraggabe des Textes illegal war. Dies trifft in bestimmten Fällen auf diverse Abschlussarbeiten zu. In diesen Fällen riskiert der Auftraggeber bei einer Konfrontation mit dem Ghost, dass dieser seine Identität und den Auftrag preisgibt. Bei anderen Textarten ist das Risiko weitaus geringer. In diesen Fällen wird eine nicht korrekt durchgeführte Arbeit natürlich nicht vergütet. Denn auch beim Ghostwriting gibt es selbstverständlich vertragliche Einigungen, gegen welche nicht verstoßen werden darf und zumindest die Garantie, einen Text auch wirklich selbst verfasst zu haben, sollte auch beim Ghostwriting Bestand haben.

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