Das Urheberrecht weist das Zitatrecht auf, welches strenge Regelungen an die Zitate stellt. Denn Zitate dürfen ohne die Zustimmung des Urhebers nicht durchgeführt werden. Wenn die Regelungen erfüllt sind, steht einem Zitat von urheberrechtlich geschützten Werken nichts mehr im Wege. Werden diese Regelungen nicht beachtet, wird das Urheberrecht verletzt. Diese Verletzung kann strafrechtlich verfolgt werden.

Die Nutzung von Zitaten ist dann gegeben, wenn einzelne Werke nach ihrer Veröffentlichung zitiert werden. Jedoch muss es sich hier um ein eigenständiges wissenschaftliches Werk handeln, welches ein Zitat als Erläuterung des Inhalts aufnimmt. Zudem muss das Werk nach der Veröffentlichung in einem eigenständigen Sprachwerk aufgeführt werden und zudem müssen einzelne Stellen eines bereits erschienen Werkes in der Musik in einem selbstständigen Werk aufgeführt werden. Die gemeinfreiee Werke, die keinem Urheber unterliegen, können sicher verwendet werden. Darunter zählen Texte, Bilder und auch Musikaufnahmen. Jedoch muss der Urheber hier bereits 70 Jahre verstorben sein. Denn zu diesem Zeitpunkt läuft der Urheberrechtsschutz ab. Zudem sind Gesetze, Verordnungen und auch Urteile von den Bestimmungen ausgeschlossen. Sowie historische Daten, Fakten und Ereignisse können ohne weitere Zustimmungen zitiert werden. Jedoch ist Acht zu geben. Denn die Gemeinfreiheit ist durch Bilder und Illustrationen wiederum urheberrechtlich geschützt. In einem solchen Fall muss die Quelle sicherheitshalber benannt werden. Immerhin handelt es sich bei den Bildern, Skizzen oder anderen Illustrationen um andere Urheber, die keine Texte, sondern Grafiken geschaffen haben. Werden diese Anforderungen beachtet, bewegt sich ein jeder Schreiber, Texter und Ghostwriter auf dem sicheren Boden und kann sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen.

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