Es kommt immer wieder vor, dass Werke in sich einzigartig sind und einen sehr hohen Stellenwert bei dem Urheber selbst und auch in der Öffentlichkeit haben. Was geschieht jedoch, wenn zwei Werke zur gleichen Zeit entstehen? Wem ist in einem solchen Fall das Urheberrecht zuzuschreiben?

Grundsätzlich sollte sich der Urheber sicher sein, dass er der einzige Urheber ist, der sich an dem eigenen Werk vergeht. Es kann jedoch vorkommen, dass ähnliche Inhalte in einem anderen Werk kurz nach Veröffentlichung des eigenen Werkes entdeckt werden. Dann ist die Situation sehr schwierig. Es wird jedoch geraten, direkt nach der Fertigstellung des eigenen Werkes zu einem Notar zu gehen und Originale bei ihm zu hinterlassen. Selbstverständlich muss der Notar die Papiere beglaubigen und kann damit aussagen, dass es sich um originale Texte handelt, die von dem Urheber stammen. Erscheint ein ähnliches oder gleiches Werk, stehen der Person die Urheberrechte zu, die das Werk zuerst notariell abgesichert hat. Wurde das Werk nicht von einer höheren Instanz geprüft und sichergestellt, kann nicht heraus gefunden werden, wer zuerst das Urheberrecht erhält. In einem solchen Fall gewinnt die Person, die ihr Werk hat schneller sicherstellen lassen. Es gibt keine weitere Möglichkeit, Werke zu sichern. Parallele Inhalte können nur dann entstehen, wenn es sich im Vorhinein um eine gemeinsame Zusammenarbeit gehandelt hat und sich anschließend die Wege der Autoren getrennt haben. Wäre dies die eingetretene Situation, stünden beiden Personen die Nutzungsrecht zu. Allerdings wäre es dann ein geteiltes Urheberrecht, welches sich Miturheberrecht nennt. Diese Miturheberschaft ermöglicht es dann beiden Personen namentlich genannt zu werden. Zudem stehen beiden Personen die Möglichkeiten offen, über die weiteren Handlungen des Werkes zu entscheiden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert