Die Schutzfrist, welche die offizielle Bezeichnung Regelschutzfrist trägt, ist grundsätzlich auch von jedem Ghostwriter zu beachten, der seine Werke auf gesetzlicher Grundlage eines Auftraggebers schreibt und veröffentlicht. Dies gilt auch dann, wenn der Ghostwriter bei einer Veröffentlichung nicht namentlich genannt wird, denn jeder Text kann im Rahmen eines Strafverfahrens bis zum Rechner des Urhebers zurück verfolgt werden. Somit ist es auch möglich – gewisse Finanzkraft des Klägers vorausgesetzt – festzustellen, ob ein Werk bearbeitet wurde oder eben nicht. Suchmaschinen im Internet bzw. deren Betreiber behelfen sich hier im Zweifelsfall regelmäßig mit einer Sperrung der betreffenden Texte und einer Information des Seitenbetreibers.

Doch um eine Schutzfrist von urheberrechtlich geschützten oder auch ungeschützten Werken zu berücksichtigen, muss man diese natürlich kennen. Dabei sieht das geltende Recht hier ganz eindeutig eine Dauer von 70 Jahren – wohlgemerkt – nach dem Tod des eigentlichen Urhebers vor. Zu Lebzeiten des eigentlichen Verfassers darf das betreffende Werk also nie ohne Quellenangabe verwendet werden, da die Schutzfrist eben nur nach Todesfall ablaufen kann. Trotzdem gehört es sich auch dann, die Quelle zu nennen auch wenn an sich keine juristische Verpflichtung dazu besteht. Dies ist eine Frage des guten Tons und des Stils, die jeder Ghostwriter für sich beherzigen sollte. Schließlich würde man sich auch nicht über unerlaubte Nutzung der eigenen Produkte freuen.

Immer gilt es aber zu beachten, dass für das eintreten der sogenannten Schutzfrist und auch für deren Ablauf nach den erwähnten 70 Jahren der Todesfall maßgeblich ist. Lebt der Autor, so kann die Schutzfrist nie ablaufen. Hier ist also nicht das Datum der Erstellung oder des Druckes des Werkes bindend sondern das Leben oder auch nicht Leben des Urhebers.

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