Eine Grauzone in der Rechtssprechung ist die unbewusste Entlehnung, bei der es entweder zu einer doppelten Schöpfung bzw. einer doppelten Urheberschaft kommt. Ebenfalls ein Fall der unbewussten Entlehnung liegt gemäß geltenden Rechts aber immer auch dann vor, wenn aus einer Arbeit zitiert bzw. Textteile einer Arbeit verwendet werden, die selbst nicht veröffentlicht ist. Dies kann beispielsweise dann zu Problemen führen, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität – akademischer Titel sei hier unwichtig – Textteile und Formulierungen aus den Arbeiten seiner Studenten für eigene Veröffentlichungen nutzt. Ist der betreffende Student oder die Studentin nun selbst in der Forschung tätig oder arbeitet beispielsweise als Jurist, Steuerberater oder Unternehmensberater sowie in ähnlichen Berufsfeldern an und mit Veröffentlichungen, kann es immer dann zu Problemen kommen, wenn plötzlich die Nutzung eigener Arbeiten nicht mehr möglich sein sollte. Hier hilft ein guter Plagiatfinder und natürlich der Verweis auf eigene Arbeiten. Letzteres ist auch immer dann eine seriöse Möglichkeit, wenn die eigentliche Ursprungsarbeit nicht veröffentlicht wurde.

Dieser Fall ist nicht so selten, wie oft angenommen und tritt häufig dann auf, wenn es um Studiengänge wie Journalismus oder Kreatives Schreiben geht. Hier muss nicht einmal eine Absicht des Dozenten vorliegen, wobei es natürlich nach wie vor eine Straftat ist, die Arbeiten ohne Quellenangabe zu nutzen. Leider ist es in diesem Fall sehr schwer dem Plagiator eine Straftat nachzuweisen, da diese durchaus unbewusst begangen wurde. Auch können unveröffentlichte Texte nicht vom Plagiatfinder angezeigt werden, so dass nur eine Überprüfung durch den Urheber selbst möglich ist. Zudem arbeiten die meisten Plagiatfinder auch nur im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten und Webarbeiten. Die Suche nach Plagiaten im Bereich der Belletristik und Kinderliteratur ist kaum möglich.

Ein Gedanke zu “Abschreiben ohne Absicht: die unbewusste Entlehnung”
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