Laut Rechtslage in Deutschland ist das Urheberrecht unveräußerlich. Demnach ist es sittenwidrig, wenn ein Werk unter einem anderen Namen veröffentlicht wird. Nicht so beim Ghostwriter. Hier ist es üblich, einen Übertragungsvertrag zwischen Auftraggeber und Ghostwriter abzuschließen. Der Ghostwriter überträgt mit dieser Vereinbarung die Verwertungsrechte an seinem Werk an den Auftraggeber und räumt diesem ein, das entsprechende Werk als sein eigenes auszugeben.
Rein rechtlich jedoch bleibt der Ghostwriter Urheber dessen, was er verfasst hat. Hier greift das Schöpferprinzip, welches in §7 Urhg festgeschrieben ist. Ein Ghostwriter wird sein Urheberrecht nie komplett abtreten können. Eigentlicher Urheber des Werkes bleibt immer der Ghostwriter. Er verpflichtet sich durch seine Abtretungserklärung lediglich, dies nicht öffentlich publik zu machen. Ghostwriter haben die Möglichkeit, die Abtretung ihrer Urheberrechte nach fünf Jahren zu kündigen. Somit gilt eine Abtretung des Urheberrechtes vor dem Gesetz als Aufschub und nicht als genereller Verzicht, was wiederum sittenwidrig wäre.
Hält man ein Werk in den Händen, wird allgemein angenommen, es handelt sich bei der auf dem Titel genannten Person auch um den Auto des Werkes. Wurde das Werk von einem Ghostwriter verfasst, wird der Autor oftmals in einer Danksagung oder in einer Bemerkung auf dem Einband eines Buches erwähnt, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er seine Urheberrechte an den Auftraggeber abgetreten hat. Allgemein endet der Urheberschutz für ein Werk 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, gelten die Werke als Gemeingut und sind in der Regel von jedem nutzbar. Bei Ghostwritern wird der Auftraggeber automatisch zum Miturheber, da er das Konzept liefert und dem Werk Inhalt und Struktur vorgibt.
Die Abtretung des Urheberrechtes ist beim Verfassen von Manuskripten oder Büchern geläufig. Arbeiten für Hochschulprofessoren oder Studenten werden dagegen oftmals als sittenwidrig eingestuft und viele Ghostwriter lehnen daher Aufträge dieser Art generell ab. Das Verfassen von politischen Texten oder Reden aktuell-politischen Inhaltes von Ghostwritern ist dagegen wieder als rechtmäßig zu betrachten.
Die Zusammenarbeit mit einem Ghostwriter beruht immer auch auf Vertrauen. Ghostwriter können nicht auf ihr Urheberrecht verzichten, es kann nur an den Auftraggeber übertragen werden. Wie das Oberlandesgereicht Frankfurt 2009 entschied, sind diese Vereinbarungen nach fünf Jahren nichtig. In der Regel betrachten Ghostwriter jedoch ihre Arbeit als beendet, wenn der Auftrag vom Kunden angenommen und bezahlt wurde. Viele Auftraggeber bangen jedoch, der Ghostwriter könnte weitere Rechte am von ihm verfassten Werk anmelden. Dies widerspricht jedoch der seriösen Arbeit eines Ghostwriters.