Ein Plagiat zu erstellen ist in unterschiedlichen Bereichen strafbar. Dabei kommt es nicht nur bei Texten vor, dass diese einfach kopiert werden, sondern auch bei Titeln, Büchern und sogar bei Internetseiten. Wer ein Plagiat erstellt und sich dieses bewusst ist, kann nach dem deutschen Strafrecht bestraft werden. Die Vervielfältigung und die Verbreitung eines Plagiats wird durch den Paragraph 106 des Urhebergesetzes geregelt. Demnach drohen dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die drei Jahre werden jedoch nur dann verwendet, wenn der Täter sich seiner Rechtswidrigkeit bewusst war. Eine Anzeige wird allerdings nur dann in die Wege geleitet, wenn der Betroffene, das bedeutet der Urheber, einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellt. In anderen Fällen würde eine Anzeige nicht stattfinden. Es sei denn, die Öffentlichkeit ist in das Geschehen miteinbezogen und besteht darauf, den Dieb schuldig zu sprechen. Dies geschieht allerdings so gut wie nie. Findet ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft statt, muss nachgewiesen werden, dass das Plagiat durch ein Unrechtsbewusstsein zu belegen. War dem Verfasser oder Hersteller des Plagiats nicht bewusst, dass er eine Straftat begeht, wird er in der Regel freigesprochen. Nicht nur der Hersteller eines Plagiats macht sich strafbar, sondern auch die User, die über das Plagiat Bescheid wissen. Ein Beispiel sind Internetuser, die sich bei einem Download bewusst sind, dass es sich um ein Plagiat handelt und es trotzdem herunterladen. In einem solchen Fall macht sich der Internetuser strafbar. Wird vor Gericht die Unwissenheit über das Verbot der Vervielfältigung genutzt, bleibt es dem Richter frei, dem Angeklagten Glauben zu schenken.

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