Plagiate werden in der heutigen Zeit von fast einer jeden Person mehrmals im Leben erstellt. Jedoch wird dieses Vergehen nicht jedes Mal vor Gericht gestellt. Nur in den seltensten Fällen kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Urheber und dem Plagiator. Die Anzeige durch den Urheber ist jedoch berechtigt. Die Ansprüche auf Schadenersatz sind in Deutschland üblicherweise gering. Der Urheber kann sich bei der Anzeige und vor Gericht darauf stützen, dass ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht begangen wurde. Dabei handelt es sich um Fahrlässigkeit. Zudem kann der Urheber zur gleichen Zeit Schadenersatz oder eine Gewinnherausgabe verlangen. Siehe Paragraph 97 des Urhebergesetzes. Wird Anzeige erstattet, richtet sich diese selbstverständlich gegen den Plagiator, gegen den Verlag, der das Plagiat gedruckt hat und gegen die Content-Provider, welche das Plagiat zu ihrem eigenen Inhalt gemacht haben. Grundsätzlich handelt es sich um ein fahrlässiges Handeln, welches durch den Plagiator begangen wurde. Die schuldige Person hätte es wissen müssen und selbst recherchieren können, dass das Verhalten das Urhebergesetz verletzt und Strafanzeige gestellt werden kann. Der Vorteil bei Laien ist allerdings, dass die Verteidigung sich in diesem Fall auf Unkenntnis stützen kann. Der Umfang wird in diesem Fall relativ gering sein. Fachleute, wie Verleger, Herausgeber, Journalisten und andere professionelle Personen, sind jedoch schon schwerer von einem Plagiat betroffen. Die Sorgfaltspflicht wird in diesen Situationen von den Anwälten in Frage gestellt. Hier werden meist die höheren Sanktionen genutzt. Auf Unwissenheit kann sich keine Fachperson stützen, da sich diese bereits seit einer längeren Zeit in dem Bereich des Rechts auskennen müsste.

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