Welche Nutzungsarten gibt es im Nutzungsrecht?
Das Nutzungsrecht weist einige Unterkategorien auf, welche weitere Nutzungsarten im Nutzungsrecht aufweisen. Das einfache Nutzungsrecht ermöglicht dem Urheber, sein Werk selbst zu nutzen und anderen Personen zusätzlich Nutzungsrechte einzuräumen. Das ausschließliche Nutzungsrecht ermöglicht dem Urheber sein Werk selbst zu nutzen, dieses anderen Personen mit einfachen Nutzungsrechten zu verkaufen und zusätzlich kann der Urheber eine Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an andere Urheber verhindern. Er hat das Recht, diesen von der Nutzung des produzierten Werkes auszuschließen, welches sich auf das positive und auch negative Nutzungsrecht bezieht. Möchte auf die vorhandenen Nutzungsrechte aufmerksam gemacht werden, sollte immer der Nutzungsvertrag eingesehen werden. Bei Verletzung des Vertrages kann auch hier die gerichtliche Auseinandersetzung weiterhelfen.
Der Urheber kann zudem sich selbst ein einfaches Nutzungsrecht vorbehalten. Dadurch kann er Dritten keine Nutzungsrechte mehr einräumen, jedoch hat er die Möglichkeit, sein Werk selbst zu nutzen. Dieser Vorbehalt muss allerdings auch klar vereinbart werden. Bei den Nutzungsrechten ist es wichtig konkret festzulegen, wie, wofür und in welchem Umfang die besonderen Werke genutzt werden können. Alle Nutzungsrechte können sich nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich und inhaltliche beschränken. Zudem ist die Nutzungsart an sich bestimmbar. Beschränkungen können jedoch auch hierfür ausgesprochen werden und sogar miteinander kombiniert werden. Durch die Nutzungsrechte mit ihrer räumlichen Beschränkung, können bestimmte Staatsgebiete durch die Rechte beschränkt werden. Bezüglich des Internets ist diese Beschränkung schwer einzuhalten. Jedoch können auch hier Inhalte nur auf deutschen Websites bekannt gegeben werden. Die inhaltliche Beschränkung lässt sich bezüglich der Nutzungsrechte qualitativ beschränken. Hier kann sich diese Spezialisierung auf bestimmte Auflagenhöhen festlegen.