Bei einer namentlichen Nennung des Ghostwriters in einer Publikation, sollte von diesem ein zu beliebiges Pseudonym verwendet werden, um die Identität des Ghostwriters zu schützen. Der Sinn von dem Ghostwriting sollte ja nicht absichtlich „ad absurdum“ geführt werden. Es würde sich durchaus gebühren, die geleistete Arbeit des Mitautoren bei der jeweiligen Publikation insofern zu honorieren, als das kenntlich gemacht wird, dass es sich bei dem Werk nicht um das intellektuelle Erzeugnis eines Autoren handelt. Je nach getätigter Vereinbarung zwischen dem Hauptautor und seinem Co-Autor verzichtet der letztgenannte ja auf die Rechte an seinem intellektuellen Eigentum oder Teileigentum.

Völlig unbedenklich für den Hauptautoren ist in der Regel die Nennung seines Co-Autoren und, je nach der Art und Beschaffenheit der Publikation, ist das auch ethisch einwandfrei. Ghostwriter werden üblicherweise ja für ihr Ghostwriting bezahlt und somit auch honoriert. Sie verfassen ja keine Texte für andere Personen, wenn diese sich selbst als Verfasser etablieren möchten, oder dieses zu einem späteren Zeitpunkt zu tun beabsichtigen. Der Ghostwriter im Sinne des Wortes stellt ja dem Hauptautor der Publikation sein Wissen und seinen Intellekt zur Verfügung. Mit der vereinbarten Honorarzahlung sind dann landläufig alle Ansprüche für die Arbeit des Ghostwriters abgegolten, ein Mitspracherecht bei der Verwertung der Publikation, sehen solche Vereinbarung in der Regel auch nicht vor. Die Anonymität des Co-Autors gilt bei üblichen Ghostwritingvereinbarungen als Bestandteil derselben, eine namentliche Nennung wäre unüblich.

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Geboren Ende der 70'er Jahre in Wien, seit 2002 in St. Gallen, Doktor der VWL

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Von admin

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