Nicht nur Texte sind einzigartig, sondern fast jedes Produkt, welches auf dem Markt erscheint. Jedoch unterscheiden sich diese durch Unterschiede, die nicht von anderen Usern genutzt werden können. Ein sehr gutes Beispiel sind Websites. Eine Internetseite besteht aus unterschiedlichen Elementen. Diese Elemente sind nicht nur die Texte selbst, sondern ebenso Grafiken und Töne. Eine Website kann komplett urheberrechtlich geschützt sein. Davon unabhängig können ebenso einzelne Elemente auf der Seite geschützt sein. Diese umfasst dann das Urheberrecht oder das Datenbankrecht. Neben Texten im Internet sind Zeitungs- und Zeitschriftenartikel fast immer durch das Urheberrecht geschützt. Dabei gilt die Regel, je länger ein Artikel ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Text individuelles Gedankengut aufweist. In der Werbung sind nicht nur Texte, sondern auch Werbeslogans und Werbegrafiken beteiligt. Handelt es sich um einen sehr kuren Werbeslogan, dann wird angenommen, dass dieser nicht geschützt ist. Allerdings ist er durch das Urheberrecht geschützt, wenn es sich um einen sehr individuellen Spruch handelt, der nur ein bestimmtes Produkt vorstellen kann. Ein längerer Werbetext kann dann zu einem frei benutzbaren Gemeingut gehören. Tabellen und Formulare sind nicht sehr individuell gestaltet und sind aus diesem Grund nicht sehr oft geschützt. Sie können in einigen Fällen als frei nutzbares Gemeingut zählen, aber nur, wenn der geistige Gehalt fehlt. Die Musik ist eine weitere Kategorie, welche allein dem Herausgeber bzw. dem Sänger selbst zustehen. Eine direkte Übernahme von Melodien ohne Einverständnis des Urhebers ist nicht erlaubt und sogar strafbar. Es kann jedoch sein, dass ein Cover, das bedeutet eine direkte Kopie von Liedern gemacht wird.