Die Bestätigungen für Erfolg können in vielfachen Ebenen dafür zu suchen sein, sei persönlich bedingt, geschäftsbezogen oder weil die Besserwisser – dies bezogene – für äußerst weit reichend mustern.
Die Bedingungen des Urheberrechtsschutzes gelten. Die geistreiche Erfindung eines Inhalts: Sei es auch undurchsichtig oder unklar, also nicht verständlich, trotz allem verknüpft es sich auf eine originell eigen-geistige Schöpfung. Und gerade das Werk, sich offensichtlich benachbart der anderen Geschäftsart absondert, macht es wertvoll. Für diese Bedingungen muss kein großes Talent bestehen, auch die Unterschiede und Meinungen sind nicht gleichmäßig verteilt.
Zu dem Urheberrechtschutzgesetz gibt es Recht und Gesetz, das allwissentlich geachtet sein sollte. Dazu zählen das Musterschutzgesetz, abgekürzt MuSchG, das Geschmacksmusterrecht (GMG) und das sämtliches übersprengt: das Patentgesetz für Erfindungen. Eigens inszenierte Erfindungen erhalten durch das Patentgesetz Eigentum, sie werden geschützt und bewahrt, sodass fremde mithilfe oder durch die eigens erfundene Erfindung nicht ihren Wertschatz erhöhen.
Das Persönlichkeitsrecht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt, dort niedergelegt und fixiert, Manipulationen sind ausgeschlossen, sie sollen befolgend gänzlich umgangen werden. Das Dazugeben von Darstellungen, die keinesfalls in Verknüpfung aus dem geistigem Werk des Schöpfenden entstammen, verleiten zu einer unliebsamen Darstellung.
Integrierendes zur Verwirklichung von Werken oder Texten sind daher keineswegs nur Ausdruck. Die Wortwahl oder die Länge und auf die Textform gravierende Punkte, auf die acht gelegt werden muss, zählen mit. Ganz und außerordentlich erforderlich, für das Einfügen von Inhalten durch Bilder ist zu beachten, dass diese Dazufügungen keine Fremden oder in deren eigenem antasten. Ganz wichtig: Für die Publikation wird die Zustimmung des Rechteinhabers benötigt.