Ein wissenschaftliches oder künstlerisches Werk, das von Menschenhand entstanden ist, wird als persönliche geistige Schöpfung bezeichnet und unterliegt dem Urheberrecht.

Daher fallen alle Kunstwerke, die durch Tiere entstanden sind, oder alle in der Welt vorkommenden Naturprodukte nicht unter den Begriff „persönlich geistige Schöpfung“, da darin keine besondere individuelle Eigenleistung zum Ausdruck kommt. Ebenfalls zählen Werke, die ganz klar aufgrund eines Zufalles entstanden sind, nicht zu diesem Urheberrechts-Begriff. Wenn bei einem geschaffenen Werk technische Hilfsmittel eingesetzt werden, spricht man trotzdem von einer persönlichen geistigen Schöpfung, solange die besondere gestalterische Eigenleistung des Menschen eindeutig erkennbar bleibt.

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