Die Künstlersozialversicherung, auch als KSV bekannt, ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese macht es den freischaffenden Künstlern möglich, die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zu nutzen. Sie zahlen jedoch nur die Arbeitnehmerbeiträge. Die Künstlersozialkasse ist für die Versicherungsveranlagung und ebenso für die Beitragserhebung zuständig. Diese ist als eine unselbstständige Einrichtung tätig, die allerdings haushalts- und vermögensmäßig gesondert arbeitet. In dieser Versicherung sind nicht nur Schauspieler, Musiker und andere freischaffende Künstler versichert, sondern auch Autoren und in einigen Fällen Texter. Die Berechtigten, die in der Versicherung erwünscht sind, sind darstellende oder bildende Künstler, die derartige Kunst schaffen oder lehren. Zudem sind Schriftsteller und Journalisten in der Publistik tätig und sind ebenso in der Versicherung gewollt. Wissenschaftliche Autoren, Kritiker und Übersetzer sowie Fachleute, die in der Werbung oder in anderer Öffentlichkeitsarbeit tätig sind, dürfen sich als Mitglied bei der Versicherung anmelden. Die weitere Voraussetzung besagt, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Tätigkeit handeln darf und es ein Mindesteinkommen geben muss. Sie dürfen nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und zudem darf das Mitglied der Kasse nicht von der Versicherungspflicht befreit sein. Aus diesen Voraussetzungen wird geschlossen, dass Ghostwriter nicht in der Künstlersozialkasse versichert sein kann. Schließlich handelt es sich bereits nicht um eine Kunst, die ausgeführt wird. Wissenschaftliche Ghostwriter, die nicht mehr als einen Arbeitnehmer haben und ein Mindestgehalt jeden Monat vorweisen können, sind allerdings die Ausnahme. Diese könnten sich nämlich, sind die Umstände geregelt und weichen nicht von den eigentlichen Voraussetzungen ab, als Mitglied bei der Krankenkasse bewerben und werden mit höchster Wahrscheinlichkeit auch angenommen.