Texter sind kreative Freigeister. Sie erschaffen im Auftrag Produktbeschreibungen und Texte, die der Auftraggeber nicht selbst verfassen kann. Entweder, weil ihm die Zeit dafür fehlt, oder seine nur mäßig ausgeprägte Kreativität dies nicht zulässt.

Nun ist es zum Ärger vieler Texter leider so, dass Auftraggeber in den meisten Fällen „vergessen“, den Urheber der Texte auch namentlich zu nennen. Gerne wird auch an Stelle des Texters eine andere Person als Verfasser ausgegeben. Dies ist aber nicht rechtens. Denn ein Texter tritt mit der Abgabe des erstellten Textes nur die Nutzungsrechte des geschriebenen Textes an den Auftraggeber ab. Das heißt, dass der Auftraggeber den Text nur verwerten darf. Er darf ihn Veröffentlichen und Bewerben, muss ihn aber entweder namenlos oder mit dem Namen des Texters veröffentlichen.

Alles andere fällt in das Urheberrecht, welches aber beim Texter liegt. Und dies für viele Jahre. Laut Gesetz können die Rechte eines Urhebers bis 70 Jahre nach seinem Tod geltend gemacht werden. Deutsche Gerichte sind gerade in den letzten Jahren vermehrt damit beschäftigt, diese Urheberrechte zu schützen.

Anders sieht es aus, wenn der Texter auch sein Urheberrecht an den Auftraggeber abtritt. Dies muss schriftlich erfolgen und sollte im Vorfeld gründlich bedacht werden. Überträgt man das Urheberrecht an den Auftraggeber, hat man alle Rechte am betreffenden Text verwirkt. Das Übertragen des Urheberrechts geschieht in den meisten Fällen bei wissenschaftlichen Arbeiten oder Aufträgen, die in hoher Auflage publiziert und beworben werden.

In diesem Sinne: Auch Texter haben Rechte.

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