Unter „Ghostwriting“ versteht man das Erstellen eines Textes für einen Auftraggeber, z.B. weil dieser nicht über die nötige Zeit, das Wissen oder die Fähigkeiten dafür verfügt. Der Verfasser des Textes, der sogenannte Ghostwriter bleibt anonym, seine Tätigkeit sollte auch im Endprodukt nicht erkennbar sein. Die Tätigkeit des Ghostwritings ist der eines Autors, Journalisten oder Wissenschaftlers durchaus vergleichbar: Die Aufgabe wird analysiert, strukturiert, die Fakten werden recherchiert und in eine präsentable Form gebracht. Üblicherweise wird die Übertragung der Nutzungsrechte im Rahmen eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder durch die allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Agenturen und Vermittlungsplattformen geregelt. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar.
Prinzipiell ist Ghostwriting eine vollkommen legale Dienstleistung und in den meisten Fällen hat die ausgelagerte Denk- und Schreibarbeit darüber hinaus noch nicht einmal einen moralischen Makel. Die Redenschreiber der Politiker und Manager üben eine allgemein respektierte Tätigkeit aus und auch das Ghostwriting von Büchern, Artikeln und Bewerbungen ist heute weit verbreitet. Viele Ghostwriter bieten ihre Dienste auf dem freien Markt, über Agenturen oder spezialisierte Internetplattformen an. Letzteres gilt insbesondere auch für akademische Ghostwriter.
Sonderfall „Akademisches Ghostwriting“?
Unter „Akademischem Ghostwriting“ versteht man die Erstellung von Hausarbeiten, Facharbeiten, Abschlussarbeiten, Dissertationen oder wissenschaftliche Veröffentlichungen durch einen Ghostwriter. Sowohl die Ausübung dieser Tätigkeit, als auch die Inanspruchnahme der Dienstleistung wird in den meisten Fällen als moralisch fragwürdig angesehen. Ist beides jedoch auch strafbewehrt?
Ist die Tätigkeit eines Ghostwriters strafbar?
Selbst wenn akademische Ghostwriter für ihre Auftraggeber ganze Abschluss- oder Doktorarbeiten verfassen, so ist das für den Ghostwriter als Dienstleister nach aktueller Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht strafbar. Gleiches gilt natürlich für die Erstellung von Lösungsskizzen oder auch für die Hilfestellung bei einzelnen Arbeitsschritten. Auch die Vermittlung dieser Dienstleistungen ist nach derzeitiger Rechtsauffassung legal. Kurz: Was auch immer der Auftraggeber mit einem beauftragten Text macht, der Ghostwriter selbst macht sich mit seiner Tätigkeit nicht strafbar.
Ist die Inanspruchnahme eines Ghostwriters strafbar?
Differenzierter zu betrachten ist die Situation für den Auftraggeber eines akademischen Ghostwriters. Zunächst ist auch die Beauftragung der Erstellung eines wissenschaftlichen Textes vollkommen legal. Rechtlich schwieriger zu bewerten ist jedoch die Einreichung einer solchen fremden Arbeit als eigenhändiges Werk bei einer Hochschule, z.B. als Abschlussarbeit oder Dissertationsschrift.
In manchen Hochschulgesetzen wird Betrug oder Plagiat mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro und zusätzlich mit Exmatrikulation geahndet. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, nicht um eine Straftat.
In alten Diplom- und Doktorarbeiten steht immer die Versicherung des Prüflings an Eides Statt, dass die von ihm eingereichte Arbeit selbständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden seien. Hier könnte die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu strafrechtlichen Problemen führen.
Wird jedoch vom Prüfungsamt nur eine einfache Versicherung der selbständigen Arbeit verlangt, so ist diese nur eine schriftliche Lüge, mit der niemand strafrechtlich belangt werden kann. Das schließt allerdings keine Bestrafung durch die Universität aus: außer der Exmatrikulation droht auch der Verlust des akademischen Titels.
[…] Inanspruchnahme eines Ghostwriters bei wissenschaftlichen Arbeiten oder Veröffentlichungen zwar nicht strafbar, aber durchaus gesellschaftlich […]