Wenn man als Ghostwriter im World Wide Web unterwegs ist, stellt sich schnell die Frage, inwieweit die eigenen verfassten Texte schutzfähig sind. Welche Rechte liegen beim Autoren und welche tritt der Autor – der seine Arbeiten im Auftrag eines Anderen verfasst hat – an den Auftraggeber ab.

Im klassischen Fall ist es so, dass der Ghostwriter seine Rechte an dem erstellten Text oder Schriftstück an den Auftraggeber „verkauft“. Er darf damit nicht werben oder den Text anderweitig verwenden, denn das Verwertungsrecht liegt dann beim Auftraggeber. Was man einem Ghostwriter allerdings nicht nehmen kann, ist das Urheberrecht. Dieses liegt immer in den Händen des Schreibers, egal in welchem Namen das Werk verfasst wurde.

Und so ein Urheberrecht hat es in sich. Denn dieses verjährt bei literarischen Werken erst nach 50 oder 70 Jahren. Auch wenn der ursprüngliche Autor nicht mehr am Leben sein sollte, können dessen Nachfahren im Streitfall das Urheberrecht geltend machen.

Als Auftraggeber sollte man sich dieser juristischen Feinheit immer bewusst sein und bei Beauftragung eines Ghostwriters einen entsprechenden Passus im Vertrag vermerken, dass ALLE Rechte am geplanten Schriftstück nach Beendigung an den Auftraggeber übergehen. Seriöse Ghostwriter werden diese Klausel ohne weiteres unterschreiben.

Ein wenig anders sieht es aus, wenn ein Ghostwriter die Arbeit eines anderen Autors nur aufwertet.

Dies kann geschehen, indem zum Beispiel für ein Buch oder eine schriftliche Abhandlung eines Themas einige Passagen umformuliert werden, um einen gewissen Textfluss zu erreichen. Auch hier entstehen für die geänderten Passagen Urheberrechte, die der Ghostwriter in den meisten Fällen allerdings an den „offiziellen“ Autor abtritt. Der Aufwand für ein geteiltes Urheberrecht wäre zu hoch.

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